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Urteil: Betandwin.com darf keine Sportwetten in Deutschland anbieten [Update]
Das Landgericht Köln hat dem österreichischen Online-Wettanbieter Betandwin untersagt, auf der eigenen Web-Seite betandwin.com Sportwetten und Glücksspiele in Deutschland anzubieten. Das Gericht wies Betandwin in der mündlichen Urteilsbegründung außerdem an, über die in Nordrhein-Westfalen erzielten Umsätze Auskunft zu geben. Geklagt hatte die staatlich konzessionierte Westdeutsche Lotteriegesellschaft (WestLotto), die im bevölkerungsreichsten Bundesland zahlreiche Lotterien durchführt und über ODDSET auch Sportwetten offeriert. Die über die BAW International Ltd. mit einer Casino- und Sportwettlizenz von Gibraltar ausgestattete Muttergesellschaft von Betandwin, die "BETandWIN.com Interactive Entertainment AG" mit Sitz in Wien, will gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen. Das Unternehmen ist der Auffassung, dass die in Deutschland geltenden Gesetze nicht EU-konform seien. Glücksspielangebote sind hierzulande grundsätzlich verboten, sofern der Betreiber nicht über eine behördliche Erlaubnis dafür verfügt. Betandwin beruft sich hingegen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Gambelli-Urteil), wonach nationale Verbote insbesondere für Sportwetten eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn das Land ausländischen Anbietern keine Konzessionen oder Genehmigungen erteilt. Man werde, wenn nötig, den gesamten Instanzenweg beschreiten, teilte das Unternehmen am Freitag mit. Dass sich das Geschäft mit Internet-Glücksspielangeboten lohnt, zeigen die Geschäftszahlen von Betandwin: Im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2005 steigerte der Online-Buchmacher den Gesamtumsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um satte 170 Prozent auf 380 Millionen Euro. Die Bruttoerträge (Wettgeschäft, Casino, Poker und sonstige Spiele) erhöhten sich auf 47,7 Millionen Euro. Insgesamt waren Ende des Jahres 2,1 Millionen Kunden bei Betandwin registriert. Der Jahresumsatz erhöhte sich auf 1,135 Milliarden Euro, die Zahl der Neuregistrierungen stieg um 179 Prozent auf über eine Million. [Update] Nach Angaben von Betandwin sind die deutsche Internet-Plattform betandwin.de und das damit verbundene Angebot wie die Lizenz für das Sportwettenangebot in Deutschland vom Urteil des LG Köln nicht betroffen. Das Urteil betreffe nur das darüber hinausgehende internationale Angebot auf der .com-Plattform. In Deutschland stützt Betandwin sich auf eine alte Lizenz aus DDR-Zeiten. Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/69199 |
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#2
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Gericht untersagt Betandwin-Marktauftritt in Deutschland
Heimischer Wettanbieter unterliegt in erster Instanz gegen Westlotto - Berufung angekündigt Wien - Das Landesgericht Köln hat dem börsenotierte Wiener Internet-Wettanbieter betandwin.com in erster Instanz untersagt, Glückspiele und/oder Sportwetten in Deutschland anzubieten und/oder zu bewerben, die Bezeichnungen Supertoto und Supertoto XXL zu verwenden und verurteilte betandwin dazu, über die in Nordrhein-Westfahlen erzielten Umsätze Auskunft zu geben. betandwin wird gegen das Urteil Berufung einlegen, teilte das Unternehmen am Freitag ad hoc mit. "betandwin ist der Auffassung, dass die einschlägigen deutschen Gesetze nicht EU-konform sind. betandwin wird deshalb gegen das Urteil Berufung einlegen und wenn notwendig den gesamten Instanzenweg beschreiten", teilt das Unternehmen weiter mit. Sollten wie immer geartete finanzielle Schäden aus diesem Urteil erwachsen, so behalte sich betandwin die Prüfung von Schadenersatzforderungen gegenüber der deutschen Gesellschaft Westlotto, die im September 2004 geklagt hatte, vor. Deutschland-Plattform nicht betroffen Die deutsche Internetplattform www.betandwin.de und das damit verbundene Angebot wie die Lizenz für das Sportwettenangebot in Deutschland sind vom Urteil des LG Köln nicht betroffen, sagte betandwin-Sprecherin Karin Klein. Das Urteil betreffe nur das darüber hinausgehende internationale Angebot auf der .com-Plattform. Auf die Rechte zur weltweiten Auslandsvermarktung der deutschen Bundesliga habe das Urteil keine Auswirkungen, so Klein. Auch müsste nur über die Umsätze im Bundesland Nordrhein-Westfalen Auskünfte gegeben werden. Das Urteil des LG Köln geht auf eine Klage des deutschen staatlichen in Nordrhein-Westfahlen ansässige Glücksspiel-Monopolist Westlotto gegen die BAW International Ltd. mit Sitz in Gibraltar zurück. Westlotto hatte am 1. September 2004 Klage erhoben und zuletzt beantragt, der BAW International Ltd. auf der Plattform www.betandwin.com das Anbieten und/oder die Bewerbung von Glücksspielen und/oder Sportwetten in Deutschland sowie die Verwendung der Bezeichnung Supertoto oder Supertoto XXL zu untersagen, führte betandwin am Freitag in der Ad-hoc-Mitteilung aus. In der Klageerwiderung sei Seitens betandwin umfassend zur Gambelli-Judikatur des EuGH sowie zum Werbeverhalten der staatlichen Wettanbieter in Deutschland im Allgemeinen und zum Werbeverhalten von Westlotto im Besonderen Stellung genommen worden, so Betandwin weiter. Vergleichbare Klagen seien von Westlotto auch gegen andere Anbieter erhoben worden, die vom Urteil ebenfalls betroffen seien. In der Frage der Zulässigkeit des deutschen Monopols sei mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in Deutschland voraussichtlich erst im April zu rechnen. Aus Sicht von betandwin sei das Urteil insoweit von Bedeutung als das BVerfG bereits im April 2005 die Konformität der deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht bezweifelt habe. (APA) Quelle: http://derstandard.at/?url=/?id=2329543 |
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#3
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Deutschland: Mündliche Urteilsverkündung im Verfahren Westlotto vs. BAW International Ltd. Der staatliche in Nordrhein-Westfahlen ansässige Glücksspiel-Monopolist Westlotto hatte am 1.9.2004 eine Klage gegen die BAW International Ltd. mit Sitz in Gibraltar erhoben und zuletzt beantragt, der BAW International Ltd. auf der Plattform www.betandwin.com das Anbieten und/oder die Bewerbung von Glücksspielen und/oder Sportwetten in Deutschland sowie die Verwendung der Bezeichnung Supertoto oder Supertoto XXL zu untersagen. In der Klageerwiderung wurde seitens betandwin umfassend zur Gambelli-Judikatur des EuGH sowie zum Werbeverhalten der staatlichen Wettanbieter in Deutschland im Allgemeinen und zum Werbeverhalten von Westlotto im Besonderen Stellung genommen. Vergleichbare Klagen wurden von Westlotto auch gegen andere Anbieter erhoben.
In erster Instanz fand am 2. Februar 2006 eine mündliche Urteilsverkündung durch das LG Köln statt (das schriftliche Urteil wird voraussichtlich in den nächsten Tagen zugestellt). Darin untersagte das LG Köln der BAW International Ltd. auf der Plattform www.betandwin.com wie auch allen anderen betroffenen Wettanbietern, Glückspiele und/oder Sportwetten in Deutschland anzubieten und/oder zu bewerben, die Bezeichnungen Supertoto und Supertoto XXL zu verwenden und verurteilte betandwin dazu, über die in Nordrhein-Westfahlen erzielten Umsätze Auskunft zu geben. betandwin ist der Auffassung, dass die einschlägigen deutschen Gesetze nicht EU-konform sind. betandwin wird deshalb gegen das Urteil Berufung einlegen und wenn notwendig den gesamten Instanzenweg beschreiten. Sollten wie immer geartete finanzielle Schäden aus diesem Urteil erwachsen, so behält sich betandwin die Prüfung von Schadenersatzforderungen gegenüber Westlotto vor. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland voraussichtlich auf April verschoben Die Entscheidung, mit der sich das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des deutschen Monopols äußert, wird voraussichtlich erst im April verkündet werden. Aus Sicht von betandwin ist das Urteil insoweit von Bedeutung als das BVerfG bereits im April 2005 die Konformität der deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht bezweifelt und dabei folgendes festgelegt hat: "Je unsicherer aber eine Strafbarkeit prognostiziert werden kann, desto weniger ist allein der Verweis darauf geeignet, das öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anwendbarkeit der Strafnorm selbst, z.B. aus europarechtlichen Gründen, zweifelhaft ist. In einer solchen Situation bedarf es nicht zuletzt wegen der materiell grundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven Rechtsschutzes der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl." |
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#4
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i. Deutschlandverbot für betandwin.com und Mitwettbewerber – was wirklich hinter dem Urteil des LG Köln vom 2. Februar 2006 steckt
Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Anfang Februar 2006 berichtete die Presse, dass das Landgericht Köln unter anderem den Online-Anbietern „betandwin“, „intertops“, „unibet“ und „bet365“ den Vertrieb von Glücksspielen und Sportwetten in Deutschland verboten habe (vgl. www.isa-casinos.com/articles/11282.html). Diese Meldung hat die Media- und Entertainment-Branche kurzzeitig verunsichert. Schnell kam jedoch ans Tageslicht, dass diese Meldung so nicht stehen gelassen werden konnte. Zum einen betraf z. B. die Betandwin-Entscheidung lediglich das „.com“-Angebot des österreichischen Sportwettenanbieters und nicht die für Deutschland konzipierte Sportwettenseite www.betandwin.de, die sich bekanntermaßen auf eine sog. DDR-Sportwettenlizenz berufen kann. Zwar bejubelt der staatliche Anbieter Westlotto als Chefkläger des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks die „konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des LG Köln“. Es steckt jedoch mehr hinter der Entscheidung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln als nur der Urteilsspruch. Danach wurde es dem österreichischen Glücksspiel- und Wettanbieter Betandwin International Ltd. in erster Instanz untersagt, Glückspiele und/oder Sportwetten in Deutschland über ihre Domain www.betandwin.com anzubieten und/oder zu bewerben (Urteil vom 2.2.2006 - Az. 31 O 605/04). Dieser Jubel ist jedoch unangebracht, da das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig ist. Nichtbeachtung der Kölner Rechtsprechung in Strafsachen Das Landgericht Köln ist – ebenso wie das Landgericht Hamburg – bei Brancheninsidern für seine negative Haltung gegenüber privaten Anbietern von Sportwetten und Casino-Games hinlänglich bekannt. Bei sogenannten Abmahnverfahren, in denen die staatlichen Loto- und Totoanbieter den Privaten durch Ihre Angebote regelmäßig Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorwerfen, bekommen die Staatlichen grundsätzlich Recht. Diese Entscheidungshaltung hat erst kürzlich zu einem peinlichen und rechtsstaatlich sehr bedenklichem Ergebnis geführt. Denn am selben Tage, dem 14.7.2005, kamen die Strafrichter des Landgericht Köln (Az. 105 Qs 80/05) zu einem anderen Ergebnis als die Zivilrichter des Landgerichts Köln (Az. 81 O 30/05), obgleich den jeweiligen Entscheidungen ein vergleichbarer sportwettenrechtlicher Sachverhalt zugrunde lag. So entschied das Kölner Strafgericht, dass § 284 StGB nicht mit europäischem Recht vereinbar sei, während das Kölner Zivilgericht den § 284 StGB für anwendbar gehalten hat und bei der Tätigkeit des in Europa lizenzierten Sportwettenveranstalters daher auf einen Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb erkannt hat. Diese unterschiedlichen Ergebnisse trotz gleicher Sachlage (EU-grenzüberschreitendes Angebot von Dienstleistungen aus dem Bereich der Sportwetten) tragen weiter zur Verunsicherung der Rechtsuchenden und zur Unglaubwürdigkeit der Justiz bei, die seit Jahren in diesem Bereich in Deutschland zu beobachten ist. Weder die für Abmahnungen zuständigen Zivilgerichte in Köln noch die in Hamburg sehen einen Anlass, ihre Ansicht vor dem Hintergrund der allseits bekannten Gambelli-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – Az.: C-101/01) zu ändern, wie dies inzwischen schon zahlreiche Instanzgerichte getan haben. Trotz dieser bekannten Haltung des Landgerichts Köln in Anbieterkreisen und bei spezialisierten Rechtsanwälten überrascht das aktuelle Betandwin-Urteil jedoch aus drei Gründen: Kein Abwarten der BVerfG-Entscheidung Als erstes sah das Landgericht keine Veranlassung, die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Sportwetten abzuwarten. Dies verwundert, denn das Verfahren hat gerade die Vereinbarkeit des § 284 StGB mit der Verfassung zum Inhalt. Zudem hat das BVerfG auch im Vorfeld seiner Entscheidung zahlreiche Ordnungsbehörden angewiesen, Untersagungsverfügungen nicht zu vollstrecken. Auch wenn die Ansicht des Landgerichts Köln zu derartigen Sachverhalten schon seit langem bekannt ist, hätte es dennoch die unmittelbar bevorstehende Entscheidung des BVerfG abwarten müssen. Die Entscheidung wirkt sich nämlich auch auf den vorliegenden Sachverhalt aus, denn das Landgericht hat hier eine unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen und somit eine Verletzung von Vorschriften nach dem UWG angenommen. Nichtbeachtung einschlägiger BVerfG-Rechtsprechung und Missachtung von EuGH-Vorgaben Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass das Landgericht Köln die aus europarechtlicher Sicht streitigen Fragen nicht dem EuGH vorgelegt hat. So hatte beispielsweise erst kürzlich der Erste Senat des BVerfG (2. Kammer – Az. 1 BvR 223/05) in einem vergleichbarem Fall die Berücksichtigung der Gambelli-Rechtsprechung als wesentlich für die Beurteilung des Sachverhalts angesehen und diesbezüglich wie folgt ausgeführt: „Angesichts dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs könnte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann daher auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als ausreichend sicher behandelt werden.“ Der renommierte Professor Dr. Hans-Detlef Horn wird in diesem Zusammenhang noch deutlicher und führt in einem seiner zahlreichen Fachaufsätze im Gewerbearchiv 2005 unter anderem wie folgt aus: „Solange in diesen Fällen über die Illegalität des privaten Angebots nicht abschließend entschieden ist, kann dessen Bewerbung nicht zum Schutze des staatlichen Angebots über den „Umweg“ des Wettbewerbsrechts verhindert werden.“ Das Urteil verstößt daher wohl eindeutig gegen EU-Recht. Bei der Missachtung des EU-Rechts übergeht das Landgericht zudem klare Vorgaben des BVerfG in dieser Hinsicht. Landgericht nimmt Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vorweg Überrascht hat das Urteil des Landgerichts Köln auch im Hinblick auf seine markenrechtlichen Ausführungen. Denn Betandwin wurde untersagt, den Begriff „supertoto“ bzw. „supertoto XXL“ für den „Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Sportwetten“ weiter zu verwenden. Die Bezeichnungen seien der eingetragenen Marke „TOTO“ der staatlichen Klägerin Westlotto zum Verwechseln ähnlich. Dabei geht das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass es sich bei dem Begriff „TOTO“ nicht um einen beschreibenden Begriff handelt sondern um einen reinen Phantasiebegriff von Westlotto. Dass der Begriff „TOTO“ offensichtlich eine Abkürzung für die Spielart Totalisateur ist und schon lange nicht mehr nur von Westlotto angeboten wird, hat das Gericht offensichtlich nicht gebührend berücksichtigt. Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt läuft bereits ein entsprechendes Löschungsverfahren. Obwohl das Landgericht dies wusste, hat es dies nicht berücksichtigt und die Entscheidung des Bundesamtes vorweg genommen. Aus unserer Sicht wird das Patent- und Markenamt mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis gelangen, dass Westlotto der markenrechtliche Schutz der Marke TOTO aberkannt und die Eintragung zu löschen sein wird. Denn ein praktisch identischer Fall ist bereits vom BGH entschieden worden. So gelangte das höchste deutsche Zivilgericht in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2006 (Beschl. v. 19.1.2006 – I ZB 11/04) im Fall der Marke „LOTTO“ zu dem Ergebnis, dass diese gelöscht werden müsse. Nach Ansicht des BGH habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, zu Recht nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Schlussfolgerung Alles in allem kann die neue alte UWG-Rechtsprechung in vielerlei Hinsicht nicht überzeugen und wird – wenn auch nicht von einem Kölner Berufungsgericht – doch dann in höherer Instanz wahrscheinlich verworfen werden. Falls das Bundesverfassungsgericht im April sich für eine teilweise Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes entscheidet, dann heißt es endlich auch für die Kölner und Hamburger UWG-Richter: Umdenken! Quelle: http://www.ra-hambach.com/cms/front_...ang=1&client=1 |
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